Seit einigen Tagen ist der Coronavirus zur Pandemie erklärt worden. Immer Menschen infizieren sich und müssen in Quarantäne. Logischerweise stellen sich viele nun die Frage, was mit der Arbeit ist, wenn sie zuhause bleiben müssen. Bekomme ich meinen Lohn weiterhin, darf ich Urlaub nehmen oder mich krank melden? Darf ich einfach in Home Office gehen? Nachfolgend finden Sie die wichtigsten Regelungen dazu.
1. Ich bin am Coronavirus erkrankt. Wie lange bekomme ich mein Gehalt?
In den ersten sechs Wochen in einem Krankheitsfall wird der Lohn weiterhin voll gezahlt. Danach gibt es ab der siebten Woche Krankengeld. Das sind in etwa 70 Prozent des Bruttolohnes, allerhöchstens gibt es 90 Prozent.
2. Mein Arbeitgeber hat den laufenden Betrieb eingestellt wegen Verdachts auf Covid- 19. Bekommen wir dennoch unseren Lohn?
Generell besteht von Arbeitgeberseite die Pflicht, das Entgelt auszuzahlen. Verbreitungen von ansteckenden Krankheiten liegen rechtlich im Bereich der Risiken auf Seiten der Arbeitgeber. Sollten die Mitarbeiter zudem die Arbeit nicht verweigern und arbeitsfähig sowie willig sein zu arbeiten, dürfen die Gehälter nicht einbehalten werden.
3. Die Kitas und Schulen sind geschlossen. Darf ich als Elternteil zuhause bleiben?
Prinzipiell sind Eltern selber verantwortlich für die Betreuung ihrer Kinder. Zuallererst ist es wichtig, ein persönliches Gespräch mit dem Arbeitgeber zu suchen. Wenn man tatsächlich keine andere Lösung für die Betreuung des Kindes findet, darf man einige Tage zuhause bleiben, aber auf keinen Fall die ganzen 4-5 Wochen. Innerhalb der paar Tage ist die Lohnfortzahlung gewährleistet. Einige Arbeitgeber räumen ihren Arbeitnehmern die Möglichkeit des Home Office an, also von zuhause aus zu arbeiten. Dies müssen die betroffenen Mitarbeiter auch wirklich machen. Und nicht bei jedem Unternehmen ist Home Office möglich. Wer längeren Urlaub nimmt, kann das gerne tun, dann ist dieser aber unbezahlt.
4. Kann mein Betriebsarzt einfach entscheiden, dass das Personal zuhause bleibt?
Betriebsärzte unterliegen dem Arbeitgeber und werden ausschließlich durch diesen beauftragt. Die Ärzte melden dem Arbeitgeber dann ihre entsprechenden Ergebnisse. Besteht ein Verdacht auf Covid-19 müssen sie unverzüglich die Gesundheitsämter informieren und eben diese veranlassen im Falle eines Falles die Schließung des Betriebes.
5. Welche Pflichten bestehen auf der Arbeitgeberseite?
Die Arbeitgeber haben den Mitarbeitern gegenüber eine Fürsorgepflicht und das in besonderem Maße bei stark erhöhter Gefahr für die Gesundheit. Diese Gefahr ist im Falle des Covid-19 gegeben. Arbeitgeber müssen unter anderem in Pandemiefällen ausreichend vorsorgen und vorbeugende Maßnahme in diese Richtung ergreifen. Die Aufklärung bezüglich der richtigen Hygiene und korrekten Verhaltensregeln ist der erste Schritt, der zweite den Mitarbeitern genügend Möglichkeiten durch aufgestellte Desinfektionsmittelbehältern geben, diesen Schritt auch durchführen zu können. Generell gilt: Wer eine Erkältung bekommt oder sich nicht gut fühlt, sollte lieber zu Hause bleiben. Dienstreisen in Risikogebiete sind ebenfalls tabu. Diese müssen abgesagt oder verschoben werden.
6. Ich bin nicht infiziert, muss aber durch eine infizierte Kontaktperson zu Hause bleiben. Bekomme ich Lohn?
In diesem Falle springt das Infektionsschutzgesetz ein. Der betreffende Passus besagt, dass die betroffenen Mitarbeiter sechs Wochen ihren Lohn weiterhin bekommen. Die Kosten für diese Zeit der Quarantäne werden den Unternehmen von den jeweiligen Gesundheitsbehörden der zuständigen Bundesländer allerdings erstattet. Danach, ab der siebten Woche, erhalten die Betroffenen eine Entschädigung in der Höhe des Krankengeldes, das direkt an sie ausgezahlt wird.
7. Ich darf das Haus aufgrund eines Verdachtes oder einer Infektion nicht verlassen. Wie kann ich jetzt krankgeschrieben werden?
In Fällen einer Erkältung oder leichten Grippe ist eine Krankschreibung per Telefon möglich. Bei schweren Symptomen gilt das nicht. Die telefonische Krankschreibung kann für maximal 7 Tage ausgestellt werden. In dieser Zeit muss der Patient nicht in die Praxis kommen. Bei einem Verdachtsfall nicht eigenmächtig in die Praxis gehen, sondern vorher anrufen. Der jeweilige Arzt entscheidet über die weitere Vorgehensweise.